Feinstaub / PM10-Staub
Die Staubbelastung der Luft entsteht durch eine Vielzahl von Verbrennungs-, Produktions- und Verarbeitungsprozessen sowie durch luftchemische Vorgänge. Nicht zuletzt tragen aber auch natürliche Phänomene, wie Witterungsprozesse und Pollenflug zur Staubbelastung bei. Während grobkörnige Staubteilchen bereits in Quellnähe zur Erde sinken, können sich Feinpartikel um so länger in der Atmosphäre halten, je kleiner sie sind. Der Schwebstaub wird über längere Strecken verfrachtet, letztendlich aber doch abgelagert (deponiert). Da bei der Abgasreinigung grobe Partikel besonders gut abgeschieden werden, besteht der Schwebstaub heute zu über 80% aus Feinstaub.
Mit der Staubdeposition können gefährliche Inhaltsstoffe den Boden und das Grundwasser belasten sowie in die Nahrungskette gelangen. Bedeutsamer ist allerdings die Aufnahme des Schwebstaubs und seiner Inhaltsstoffe mit der Atmung. Je kleiner die Partikel sind, desto weiter können sie in die Atmungsorgane gelangen und sich dort ablagern.
Schwebstaub beinhaltet je nach Quelle eine Vielzahl chemisch und physikalisch unterschiedlicher Stoffe (z. B. mineralischen Staub, Salze, Ruß, Schwermetalle, Aromaten, Dioxine). In Abhängigkeit von den chemischen und physikalischen Eigenschaften sowie von Umfang und Dauer der Einwirkung können Stäube die Atemwegsorgane beeinträchtigen, eine erhöhte Neigung zu Infektionen verursachen oder die Lungenfunktion negativ beeinflussen. Bestimmte Stäube können auch erbgutverändernd oder krebserzeugend wirken.
| PM10 | |||||
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| Mittelungszeitraum | Grenzwert µg/m³ |
zul. Über- schreitung |
Schutzziel | Vorschrift/ Richtlinie | Gültig ab |
| 24-Stunden | 50 | 35 | Schutz der menschl.Gesundheit | 39. BImSchV | 01.01.2005 |
| Kalenderjahr | 40 | Schutz der menschl.Gesundheit | 39. BImSchV | 01.01.2005 | |
| PM2,5 | |||||
| Mittelungszeitraum | Grenzwert µg/m³ |
zul. Über- schreitung |
Schutzziel | Vorschrift/ Richtlinie | Gültig ab |
| Kalenderjahr | 25 | Schutz der menschl.Gesundheit | 39. BImSchV | bis 2010 Zielwert, ab 2015 Grenzwert |
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| Kalenderjahr | 20 | Schutz der menschl.Gesundheit | 39. BImSchV | Indikator für weitere nationale Reduzierung bis zum 01.01.2020 | |
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39. BImSchV: Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) vom 02. August 2010 Dimension: 1 µg/m³ = 1 millionstel Gramm pro Kubikmeter Luft |
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